Bemessung der Mietwagenkosten anhand des arithmetischen Mittels aus dem Mietpreis der Schwacke-Liste und des Fraunhofer Marktpreisspiegels

Das Amtsgericht Olpe vertritt in seinem Urteil vom 20.08.2015 – 25 C 639/14 – die Auffassung, dass die Bemessung der Mietwagenkosten anhand des arithmetischen Mittels aus dem Mietpreis der Schwacke-Liste und des Fraunhofer Marktpreisspiegels für Mietwagen am ehesten geeignet ist, die den beiden Listen innewohnenden Mängel auszugleichen und so zu einem verlässlichen, den tatsächlichen Gegebenheiten vergleichbaren Ergebnis zu kommen. Es verweist hierbei auf eine Entscheidung des OLG Köln und des LG Siegen.
Nach ständiger Rechtsprechung des LG Siegen kann der Geschädigte grundsätzlich Erstattung der tatsächlich angefallenen Kosten beanspruchen, auch wenn der abgerechnete Tarif über dem Durchschnitt liegt, solange die Abweichung vom Normaltarif weniger als 50% beträgt. Der Geschädigte muss bei geringeren Preisabweichungen nicht zwangsläufig erkennen, dass der ihm angebotene Mietwagentarif einen unverhältnismäßigen Kostenaufwand auslöst.

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