Zurücktreten der Betriebsgefahr bei plötzlichem Öffnen der Fahrertür eines parkenden Pkw

Das LG Bielefeld hat durch Urteil vom 09.11.2015 – Az.: 8 O 284/14 – entschieden, dass beim plötzlichen Öffnen der Fahrertür eines parkenden Pkw unter Verstoß gegen § 14 StVO die einfache Betriebsgefahr regelmäßig zurücktritt. Es ist von einem schweren Verschulden auszugehen, weil das Fließen des Verkehrs nur dann gewährleistet ist, wenn sich die mit angemessener Geschwindigkeit und regelgerechtem Abstand Vorbeifahrenden darauf verlassen können, dass nicht unerwartet eine Fahrzeugtür in den Fahrbereich hineingeöffnet wird. Ein Verstoß des Kfz-Führers gegen § 6 StVO, indem er den erforderlichen Seitenabstand unterschritten hat, war im vorliegenden Fall nicht gegeben. An rechtsparkenden, ersichtlich leeren Fahrzeugen darf auch mit weniger als 1 m seitlichem Abstand vorbeigefahren werden. Kann das haltende Fahrzeug besetzt sein, so ist etwaiges Türöffnen zu berücksichtigen, so dass nach herrschender Meinung ein Abstand von weniger als 50 cm jedenfalls in der Regel zu knapp ist. Der seitliche Abstand der Fahrzeuge hat im vorliegenden Fall zum Kollisionszeitpunkt ca. 80 cm betragen. Dies wird vom LG Bielefeld als ausreichend angesehen.