Vollständiges Zurücktreten der Betriebsgefahr eines Kfz hinter dem erheblichen Verschulden eines Radfahrers
Das Amtsgericht Wiesbaden kommt in seinem Urteil vom 01.10.2015 – Az.: 91 C 133/15 (28) – zu dem Ergebnis, dass die Betriebsgefahr eines langsam auf den Einmündungsbereich zurollenden Fahrzeuges hinter dem erheblichen Verschulden eines Radfahrers zurücktritt, der trotz versperrter Sicht von einem Fußgängerweg aus die Straßeneinmündung überquert und eine Kollision mit dem Kraftfahrzeug verursacht. Im vorliegenden Fall befuhr der Radfahrer verkehrswidrig den Gehweg, dies zudem in entgegengesetzter Fahrtrichtung, obwohl es Erwachsenen gemäß § 2 Abs. 1 und 5 StVO nicht gestattet ist, mit dem Fahrrad den Gehweg zu benutzen. Ohne abzusteigen oder anzuhalten überquerte er sodann verkehrswidrig entgegen der Fahrtrichtung eine Straßeneinmündung, obwohl nach seinem eigenen Vortrag seine Sicht nach links durch einen dort parkenden Pkw versperrt war. Ein Mitverschulden des Kfz-Fahrers ist nicht ersichtlich, da dieser langsam auf den Einmündungsbereich zurollte, so dass kein Sorgfaltspflichtverstoß vorliegt.