Das AG Düsseldorf kommt in seinem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 21. November 2014 – 31 C 11789/11 – zu dem Ergebnis, dass dem Geschädigten die Mehrkosten zu ersetzen sind, die ohne seine Schuld durch unsachgemäße Maßnahmen der Reparaturwerkstatt entstehen. Der Schädiger trägt das sogenannte Werkstatt- und Prognoserisiko, falls den Geschädigten nicht ausnahmsweise hinsichtlich der gewählten Fachwerkstatt ein Auswahlverschulden trifft. Sobald der Geschädigte das verunfallte Fahrzeug der Reparaturwerkstatt zwecks Reparatur übergeben hat, hat er letztlich keinen Einfluss mehr darauf, ob und inwieweit sodann unnötige oder überteuerte Maßnahmen vorgenommen werden. Dies darf nicht zu seinen Lasten gehen, da er ansonsten einen Teil seiner aufgewendeten Kosten nicht ersetzt bekommen würde. Zu den in den Verantwortungsbereich des Schädigers fallenden Mehrkosten gehören auch Kosten für unnötige Zusatzarbeiten, welche durch die Werkstatt ausgeführt wurden. Die Ersatzfähigkeit von unnötigen Mehraufwendungen ist nur ausnahmsweise dann ausgeschlossen, wenn dem Dritten ein äußerst grobes Verschulden zur Last fällt, sodass die Mehraufwendungen dem Schädiger nicht mehr zuzurechnen sind. Dem Schädiger entsteht hierdurch kein Nachteil, da er nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung die Abtretung etwaiger Schadensersatzansprüche gegen die Werkstatt verlangen kann.
Bei der Bestimmung der erforderlichen Mietwagenkosten geht das AG Düsseldorf im Rahmen der Schätzung des ersatzfähigen Normaltarifs von der Schwacke-Liste aus.
Von der Erhebung der Kosten für zwei schriftliche Sachverständigengutachten hat das AG Düsseldorf gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abgesehen, da eine unrichtige Sachbehandlung seitens des Gerichts vorliegt. Eine solche liegt insbesondere dann vor, wenn eine Beweisaufnahme durchgeführt wird, auf die es für die Entscheidung nicht ankommt. Dies war im vorliegenden Fall gegeben, da aufgrund der Rechtsprechung des BGH zum sogenannten Werkstatt- und Prognoserisiko der Klage hinsichtlich der Reparaturkosten ohne Durchführung einer Beweisaufnahme zur Frage der Notwendigkeit einzelner Reparaturmaßnahmen stattzugeben war. Die Kosten für die Einholung der beiden Sachverständigengutachten waren somit objektiv nicht notwendig. Eine andere Betrachtung ist auch nicht deshalb angezeigt, weil zwischen Erlass und Ausführung des Beweisbeschlusses einerseits und Urteilsfällung andererseits ein Abteilungsrichterwechsel stattgefunden hat. Denn der vorherige Abteilungsrichter hatte sich mit der Rechtsprechung des BGH zum Werkstattrisiko, soweit ersichtlich, nicht auseinandergesetzt.