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Höhe des Wiederbeschaffungswertes/Berechnung der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren aufgrund des vom Sachverständigen festgestellten höheren Wiederbeschaffungswertes

Das AG Viersen hat durch Urteil vom 07.09.2017 – Az.: 32 C 326/15 – entschieden, dass der von einem Sachverständigen mit klaren, nachvollziehbaren Ausführungen ermittelte Wiederbeschaffungswert und nicht der durch die Versicherung ermittelte niedrigere Wiederbeschaffungswert bei der Schadenregulierung zugrunde gelegt werden muss. Der Sachverständige hat unter Berücksichtigung der vorhandenen Sonderausstattung und der durchgeführten Garantiearbeiten einen Wiederbeschaffungswert ermittelt. Er hat zunächst den Händlerverkaufswert nach dem DAT-Verfahren, auf den sich die Beklagte beruft, sowie den Wiederbeschaffungswert nach dem Schwacke-Verfahren ermittelt und anschließend überprüft, ob die ermittelten Werte den tatsächlichen Marktverhältnisse entsprechen. Dies war im vorliegenden Fall gegeben. Der Sachverständige hat die vorgelegten Unterlagen zu Garantiearbeiten ausgewertet und in seinem Gutachten insbesondere auch dargelegt, welche Arbeiten aus seiner Sicht als werterhöhend zu berücksichtigen sind. Für die Berechnung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren ist von dem erhöhten Wiederbeschaffungswert und nicht bloß vom Wiederbeschaffungsaufwand auszugehen. Bei einem Verkehrsunfall umfasst der Gegenstandswert auch die Möglichkeit, das beschädigte Auto an den Schädiger abzugeben und dafür die Zahlung des Wiederbeschaffungswerts vom Schädiger zu verlangen. Damit bezieht sich die anwaltliche Tätigkeit auch auf die Prüfung, ob der Wiederbeschaffungswert gegen Herausgabe des beschädigten Wagens rechtlich möglich und zweckmäßig ist. Ob der Geschädigte sich nach erfolgter Beratung dafür entscheidet, gegenüber dem Schädiger oder dessen Versicherung den Wiederbeschaffungswert tatsächlich geltend zu machen, ist für die Bemessung des Gegenstandswerts unerheblich. Denn maßgeblich für die Ermittlung des Gegenstandswertes ist der Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts. Eine andere Beurteilung würde zu einer Benachteiligung des Geschädigten führen, der aufgrund der Beratung seine Meinung geändert und statt des Wiederbeschaffungswertes und der Herausgabe des Wagens nunmehr den Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwandes begehrt. Er würde auf seinen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sitzen bleiben, wenn die ersatzfähigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auf Basis des tatsächlich geltend gemachten Wiederbeschaffungsaufwands berechnet würden.

Überschreiten der 130 %-Grenze: Ersatz des objektiven Werts der Instandsetzungsarbeiten

Das AG Bad Schwalbach kommt in seinem Urteil vom 10.08.2017 – Az.: 3 C 224/16 (70) – zu dem Ergebnis, dass auch dann, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um mehr als 130 % übersteigen, der Geschädigte den objektiven Wert der Instandsetzungsarbeiten, begrenzt bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes, verlangen kann. Nach der Rechtsprechung des BGH hat der Geschädigte Anspruch auf Zahlung von Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt. Dies gilt auch für den Fall, wenn die kalkulierten Reparaturkosten mehr als 130 % des Wiederbeschaffungswertes übersteigen. Insoweit folgt das AG Bad Schwalbach der Auffassung des Klägers, dass kein Grund ersichtlich ist, warum es dem Geschädigten verwehrt sein soll, tatsächlich angefallene Kosten einer Teilreparatur bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu beanspruchen, jedenfalls dann nicht, wenn durch die Reparatur das Fahrzeug wieder in einen verkehrssicheren Zustand gebracht wird. Denn für den Schädiger entsteht dadurch kein Nachteil, da der Anspruch des Geschädigten durch den Wiederbeschaffungswert begrenzt ist. Bei der fiktiven Abrechnung des objektiven Werts der durchgeführten Instandsetzungsarbeiten kann der Kläger lediglich den Betrag ohne Mehrwertsteuer verlangen. Das AG Bad Schwalbach billigt dem Geschädigten nach einem Verkehrsunfall eine Prüfungs- und Überlegungsfrist von 3 Tagen ab Zugang des schriftlichen Sachverständigengutachtens zu, innerhalb derer er erklären kann, ob das Fahrzeug noch reparabel ist oder auf Totalschadenbasis abzurechnen ist. Diese Überprüfungsfrist beginnt mit dem Eingang des schriftlichen Gutachtens zu laufen.

Netto-Wiederbeschaffungswert bei fiktiver Schadensabrechnung auf Totalschadenbasis

Das LG München I kommt in seinem Urteil vom 25.10.2016 – Az.: 17 O 4196/16 – zu dem Ergebnis, dass bei fiktiver Abrechnung der Ersatzbeschaffung die Ersatzfähigkeit des Brutto-Wiederbeschaffungsaufwandes nicht gegeben ist, sondern nur der Nettobetrag des Wiederbeschaffungswerts (nach dem Sachverständigengutachten) zu ersetzen ist. Der Restwert der geschädigten Sache ist bei fiktiver Abrechnung auf Gutachtenbasis steuerneutral, wenn der Geschädigte nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist und deshalb keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden muss. Das Gericht geht im Streitfall davon aus, dass der Kläger als im Bereich der Immobilienvermietung in Form eigener Vermögensverwaltung Tätiger nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. Für die Vorsteuerabzugsberechtigung des Geschädigten ist grundsätzlich der Schädiger darlegungs- und beweispflichtig.

Sobald indes eine Ersatzbeschaffung erfolgt, kann der Geschädigte die insoweit angefallene Umsatzsteuer grundsätzlich gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB ersetzt verlangen, unabhängig davon, ob der Regelsteuersatz oder die Differenzbesteuerung Anwendung findet. Erwirbt der Geschädigte ein höherwertiges Ersatzfahrzeug, kann er, wenn dessen Nettopreis über dem im Gutachten ausgewiesenen Netto-Wiederbeschaffungswert liegt, nicht mehr verlangen, als das Gutachten als Brutto-Wiederbeschaffungswert ausweist. Die Umsatzsteuer ist nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nur zu ersetzen, soweit sie bei erforderlicher Naturalrestitution anfällt, mithin nach dem Netto-Wiederbeschaffungswert im Sachverständigengutachten zu ermitteln.