Höhe des Wiederbeschaffungswertes/Berechnung der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren aufgrund des vom Sachverständigen festgestellten höheren Wiederbeschaffungswertes

Das AG Viersen hat durch Urteil vom 07.09.2017 – Az.: 32 C 326/15 – entschieden, dass der von einem Sachverständigen mit klaren, nachvollziehbaren Ausführungen ermittelte Wiederbeschaffungswert und nicht der durch die Versicherung ermittelte niedrigere Wiederbeschaffungswert bei der Schadenregulierung zugrunde gelegt werden muss. Der Sachverständige hat unter Berücksichtigung der vorhandenen Sonderausstattung und der durchgeführten Garantiearbeiten einen Wiederbeschaffungswert ermittelt. Er hat zunächst den Händlerverkaufswert nach dem DAT-Verfahren, auf den sich die Beklagte beruft, sowie den Wiederbeschaffungswert nach dem Schwacke-Verfahren ermittelt und anschließend überprüft, ob die ermittelten Werte den tatsächlichen Marktverhältnisse entsprechen. Dies war im vorliegenden Fall gegeben. Der Sachverständige hat die vorgelegten Unterlagen zu Garantiearbeiten ausgewertet und in seinem Gutachten insbesondere auch dargelegt, welche Arbeiten aus seiner Sicht als werterhöhend zu berücksichtigen sind. Für die Berechnung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren ist von dem erhöhten Wiederbeschaffungswert und nicht bloß vom Wiederbeschaffungsaufwand auszugehen. Bei einem Verkehrsunfall umfasst der Gegenstandswert auch die Möglichkeit, das beschädigte Auto an den Schädiger abzugeben und dafür die Zahlung des Wiederbeschaffungswerts vom Schädiger zu verlangen. Damit bezieht sich die anwaltliche Tätigkeit auch auf die Prüfung, ob der Wiederbeschaffungswert gegen Herausgabe des beschädigten Wagens rechtlich möglich und zweckmäßig ist. Ob der Geschädigte sich nach erfolgter Beratung dafür entscheidet, gegenüber dem Schädiger oder dessen Versicherung den Wiederbeschaffungswert tatsächlich geltend zu machen, ist für die Bemessung des Gegenstandswerts unerheblich. Denn maßgeblich für die Ermittlung des Gegenstandswertes ist der Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts. Eine andere Beurteilung würde zu einer Benachteiligung des Geschädigten führen, der aufgrund der Beratung seine Meinung geändert und statt des Wiederbeschaffungswertes und der Herausgabe des Wagens nunmehr den Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwandes begehrt. Er würde auf seinen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sitzen bleiben, wenn die ersatzfähigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auf Basis des tatsächlich geltend gemachten Wiederbeschaffungsaufwands berechnet würden.