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Werkstattrisiko: Verbringungskosten, technische Kürzungen sowie Reinigungskosten

Das Amtsgericht Coburg kommt in seinem Urteil vom 26.08.2019 – Az.: 11C1316/19 zu dem Ergebnis, dass das Werkstattrisiko zu Lasten des Schädigers geht. Der beklagten Versicherung ist es nicht erlaubt, ohne jegliche Einzelfallprüfung Verbringungskosten mit einem pauschalen Betrag von 80 EUR zu begleichen. Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zum ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen sind und ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss.

Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeit in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden sind.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind die Verbringungs- und Reinigungskosten sowie die Kosten für den Ein- und Ausbau der Dachreling ersatzfähig. Mangels besserer Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten hat der Kläger die Reparaturkosten insoweit für erforderlich halten dürfen. Damit sind insbesondere auch die Verbringungskosten zu erstatten, auch wenn die Beklagte die Verbringung als solche bestreitet. Nicht relevant ist in diesem Fall, ob der Kläger die Kosten bereits beglichen hat. Das Werkstatt- und Prognoserisiko greift besonders zum Schutz des Geschädigten. Dessen Schutz kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Geschädigte die Rechnung vollständig bezahlt hat oder nicht. Die Beklagte kann jedoch verlangen, dass ihr Zug um Zug etwaige Erstattungsansprüche des Klägers gegen die Reparaturwerkstatt aus dem Reparaturvertrag abgetreten werden. Eine solche Abtretung schmälert die Rechtsposition des Klägers als Geschädigten nicht und ist nicht davon abhängig, dass etwaige Ansprüche gegen die Reparaturwerkstatt tatsächlich bestehen; vielmehr genügt es, dass es möglich erscheint, dass solche Ansprüche vorhanden sind.

Werkstattrisiko geht zu Lasten des Schädigers – Verzinsung der Gerichtskosten vom Tag der Einzahlung bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages

Das Landgericht Hamburg hat durch Urteil vom 4. Juni 2013 – Az.: 302 O 9211 – entschieden, dass das Werkstattrisiko zu Lasten des Schädigers geht. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden sind. Es besteht kein Grund, dem Schädiger das Risiko für ein solches Verhalten abzunehmen. Zu berücksichtigen ist, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis die Schadensbeseitigung für den Schädiger durchführen lässt. Hätte der Geschädigte, wie es § 249 Abs. 1 BGB vorsieht, die Schadensbeseitigung dem Schädiger überlassen, hätte dieser sich ebenfalls mit dem Verhalten der Werkstatt auseinandersetzen müssen. Dem Schädiger entsteht dadurch auch kein Nachteil, da er nach den Grundsätzen der Vorteilsanrechnung die Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt verlangen kann, insofern hat er die gleiche Rechtsstellung, als wenn er die Reparatur gemäß § 249 Abs. 1 BGB selbst in Auftrag gegeben hätte. 

Die Beklagten sind der Klägerin zur Erstattung von Zinsen auf den eingezahlten Gerichtskostenvorschuss verpflichtet, denn sie befanden sich vor Klageerhebung in Zahlungsverzug. Die Gerichtskosten sind Teil des Schadens, der in Folge des Verzuges mit der der Klage zugrunde liegenden Hauptforderung entstand und als solcher erstattungsfähig.