Der Anwaltssenat des BGH hat in seiner am Montag, dem 20.06.2016, bekannt gegebenen Entscheidung die Verauslagung von Reparatur-, Sachverständigen- und Abschleppkosten für unzulässig erachtet und damit die Entscheidung des AnwGH München vom 17.02.2014 – BayAGH III-4-7-13 (vgl. hierzu TOP 1 des Newsletters 11/2014 ) bestätigt. Der Anwaltssenat des BGH sieht in der Vorfinanzierung einen Verstoß gegen § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO, wonach die Gewährung von Vorteilen für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Rechtsanwalt oder Dritten, gleich welcher Art, unzulässig ist. Erst dann, wenn die Entscheidungsgründe vorliegen, wird man sehen können, ob das Verbot der Vorfinanzierung auch dann gilt, wenn diese, ohne dafür zu werben, nur vorgenommen wird, um die eigenen Arbeitsprozesse zu vereinfachen oder nur dann, wenn der Anwalt mit der Vorfinanzierung wirbt und sich dadurch einen Wettbewerbsvorteil erhofft.
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Das LG Koblenz hat durch Urteil vom 05.11.2013 – Az: 1 O 256/13 – entschieden, dass der Geschädigte grundsätzlich weder verpflichtet ist, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen, noch gar einen Kredit zur Schadensbehebung aufzunehmen. Eine solche Pflicht kann im Rahmen von § 254 BGB allenfalls dann und auch nur ausnahmsweise angenommen werden, wenn der Geschädigte sich Kredit ohne Schwierigkeiten beschaffen kann und durch die Rückzahlung nicht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus belastet wird. Für die Möglichkeit und Zumutbarkeit einer derartigen Kreditaufnahme ist dabei primär der Schädiger darlegungspflichtig. Er muss deshalb auch darlegen, dass der Geschädigte in der Lage gewesen wäre, eine geeignete Kreditbesicherung anzubieten, oder dass diese vom Kreditgeber auch akzeptiert worden wäre.
Das LG Koblenz hat für die Zeit des bisherigen Nutzungsausfalls von 319 Tagen eine Entschädigung mit einem Tagessatz von 23 € zugesprochen, mithin den Mindestbetrag nach Schwacke-Liste und nicht etwaig geringere Vorhaltekosten oder Ähnliches.