Das Amtsgericht Kaiserslautern vertritt in seinem Urteil vom 11.12.2015 – Az.: 4 C 575/13 – die Ansicht, dass dann, wenn der Geschädigte gegenüber der Versicherung den Versicherungsfall innerhalb von zwei Tagen nach dem Unfalldatum meldet, kein schuldhaftes Zögern vorliegt. Ein Verstoß gegen § 30 Abs. 1 Satz 1 VVG somit nicht gegeben ist. Die Unverzüglichkeit der Mitteilung verlangt nicht, dass sofort, also etwa noch am Tag der Kenntniserlangung, der Schaden gemeldet wird. Vielmehr sind bei der Feststellung der Unverzüglichkeit die berechtigten Belange der Beteiligten angemessen zu berücksichtigen. Die zeitliche Obergrenze für eine (gerade noch) unverzügliche Erklärung wird deshalb von der herrschenden Rechtsprechung bei einer maximalen Zeitdauer von höchstens zwei Wochen zwischen Kenntniserlangung und Abgabe der Erklärung liegen. Das AG Kaiserslautern sieht auch deswegen kein schuldhaftes Zögern der Klägerin, da diese vorgetragen hat, sie habe direkt am Morgen nach dem Unfallgeschehen bei der Beklagten angerufen wo man ihr mitgeteilt habe, man wolle einen Gutachter schicken.
Da der Sachverständige in seinem Gutachten lediglich ausgeführt hat, dass es sich bei den „Vorschäden“ am vorderen Stoßfänger in Form von Verschrammungen um unspezifische Beschädigungen handelt, die auch durch ein späteres Überfahren oder Anfahren eines Bordsteins hervorgerufen sein können, trifft die Klägerin keine Pflicht zu weiterem Vortrag, denn der Vorschaden ist weder unstreitig noch lag er bewiesenermaßen vor.