Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg kommt in seinem Beschluss vom 25.11.2014 – Az: 904 M 2297/14 – zu dem Ergebnis, dass es sich bei den von der Gläubigerin zur Zwangsvollstreckung begehrten Rechtsanwaltskosten für einen Ratenzahlungsvergleich zwischen ihr und dem Schuldner um Kosten handelt, die i. S. v. § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig waren. Diese fallen dem Schuldner zur Last und sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Eine Ratenzahlungsvereinbarung kann, da sie kein formbedürftiger Vertrag ist, auch mündlich getroffen werden. Dies hatte die Gläubigerin im vorliegenden Fall plausibel und für das Gericht nachvollziehbar dargelegt.
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