Das Landgericht Stralsund kommt in seinem Urteil vom 13.07.2015 – Az: 7 O 19/15 – zu dem Ergebnis, dass der Geschädigte Anspruch auf die auf die Wiederbeschaffungskosten entfallende Umsatzsteuer hat. Die Umsatzsteuer ist nicht nur zu erstatten, wenn das beschädigte Fahrzeug repariert wird, sondern auch, wenn ein Ersatzfahrzeug beschafft wurde. Denn auch dies ist eine Form der Naturalrestitution. Der Geschädigte konnte, indem er die Umsatzsteuer ausweisende Rechnung über das Ersatzfahrzeug vorgelegt hat, nachweisen, dass die Umsatzsteuer angefallen ist. Ausreichend ist hierfür, dass der Geschädigte die Auftragsbestätigung und die verbindliche Bestellung vorlegt. Der Höhe nach hat der Geschädigte Anspruch auf die tatsächlich angefallene Umsatzsteuer, also auf die Umsatzsteuer aus dem tatsächlichen Kaufpreis für das Neufahrzeug. Der Restwert ist dabei nicht abzuziehen.
Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung war gegeben, da der Kläger den Willen und die Möglichkeit gehabt hat, das Fahrzeug zu nutzen. Er war daran nicht durch unfallbedingte Verletzungen gehindert. Der Nutzungswille wird vermutet; deshalb müssen dazu i.d.R. keine näheren Einzelheiten vorgetragen werden. Hat der Geschädigte erst einige Monate vor dem Unfall ein neues Fahrzeug erworben, so wäre es unplausibel und lebensfremd anzunehmen, dass der Kläger gar kein Kraftfahrzeug benötige oder ein solches nicht habe nutzen wollen. Allein aus dem Umstand, dass der Kläger Rentner ist, ergibt sich nichts Anderes. Auch der Umstand, dass von dem Unfall bis zur Bestellung eines neuen Fahrzeugs fast vier Monate verstrichen sind, spricht nicht gegen den Nutzungswillen. Der Kläger hat dies mit seinen finanziellen Verhältnissen hinreichend erklärt.
Das LG Stralsund hat im vorliegenden Fall eine Prüfungsfrist von vier Wochen für die gegnerische Haftpflichtversicherung als angemessen erachtet. Es ist von einer eher einfachen Angelegenheit (Abrechnung des Wiederbeschaffungswerts auf Gutachtenbasis), bei der teilweise eine Frist von drei Wochen für angemessen gehalten wird, teilweise eine Frist von vier bis sechs Wochen, ausgegangen.
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Nach dem Beschluss des LG Koblenz vom 25.04.2016 – Az.: 5 O 72/16 – tritt, wenn Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall gegenüber einem Haftpflichtversicherungsunternehmen geltend gemacht werden, dann Verzug ein, wenn eine dem Versicherungsunternehmen in durchschnittlichen Angelegenheiten zuzubilligende Prüfungsfrist von (je nach Einzelfall) 4-6 Wochen abgelaufen ist. Die Prüffrist beginnt mit dem Zugang eines spezifischen Anspruchsschreibens. Im vorliegenden Fall stritten die Parteien zu keiner Zeit um die Höhe des Anspruchs, sondern die Beklagte wendete allein ein, dass eine Regulierung lediglich auf Grundlage einer Haftungsquote von 2/3 zu ihren Lasten erfolgen solle. Diesem Vorbringen widersprach der Kläger und setzte der Beklagten eine weitere Regulierungsfrist. Diese Frist ließ die Beklagte verstreichen, ohne Gründe hierfür dem Kläger gegenüber zu kommunizieren. Hiernach wartete der Kläger nochmals mehr als eine Woche zu. Spätestens zum Zeitpunkt der Klageerhebung befand die Beklagte sich unter Berücksichtigung der ihr zuzubilligenden angemessenen Regulierungsfrist in Verzug. Der sachliche Grund für die Verzögerung der Regulierung liegt allein darin, dass die Beklagte die klägerseits eingeforderte Haftungsquote zunächst nicht hat akzeptieren wollen. Das Risiko, im Falle einer Klageerhebung zu unterliegen, geht damit billigerweise mit der Beklagten einher.