Das AG Hamburg vertritt in seinem Urteil vom 20.11.2014 – Az: 50 aC 220/12 – die Auffassung, dass sich der Geschädigte im Falle einer fiktiven Reparatur dann nicht auf die günstigeren Stundenverrechnungssätze einer Werkstatt verweisen lassen muss, wenn die Werkstatt nahezu ausschließlich für Versicherungen tätig wird, oder – abhängig von der konkreten vertraglichen Ausgestaltung – eine dauerhafte vertragliche Verbindung besteht. Die Ersetzungsbefugnis des Geschädigten soll diesen davon befreien, die Schadensbeseitigung dem Schädiger zu überlassen. Er soll sich nicht faktisch in die Hände des Schädigers begeben müssen. Bei einer dauerhaften vertraglichen Verbindung zwischen Werkstatt und Versicherung ist die konkrete Ausgestaltung der Kooperation entscheidend, insbesondere ob und in welchem Umfang die Preiskalkulation der Werkstatt beeinflusst ist und ob durch den Umfang der Zusammenarbeit eine Interessenkollision zu befürchten ist. Diese Beurteilung ist wiederum abhängig von der Kenntnis eines etwaigen versicherungsseits zugesagten Auftragsvolumens im Verhältnis zu der Anzahl der übrigen Aufträge der Werkstatt. Ob die Werkstatt nur im Bereich der Abwicklung von Kaskoschadensfällen mit der Versicherung kooperiert, ist demgegenüber nicht allein entscheidend.
Das AG Hamburg schließt sich mit diesen Ausführungen der Auffassung des LG Hamburg und des Hanseatischen Oberlandesgerichts an.