Legal-Tech-Portal darf nicht mit „Kostenlos Bußgeld los“ werben
Das LG Hamburg hat durch Urteil vom 10.10.2017 – 312 O 477/16 – entschieden, dass Legal-Tech-Portale auf ihrer Internetseite nicht irreführend damit werben dürfen, kostenlos gegen Bußgeldbescheide im Verkehrsrecht vorzugehen, wenn die Kosten tatsächlich nur bei überwiegender Erfolgsaussicht übernommen werden. Das LG Hamburg gab damit einer Klage des Deutschen Anwaltvereins vollumfänglich statt. Die Werbeaussagen des Legal-Tech-Portals sind irreführend i. S. d. § 5 UWG. Da die Aussage „Kostenlos Bußgeld los“ uneingeschränkt getroffen wird, besteht die Gefahr, dass jedenfalls relevante Anteile des angesprochenen Verkehrs diesen farblich hervorgehobenen Teil der Einleitung der Internetseite so verstehen, dass in jedem Fall das Bußgeld ohne Kosten abgewehrt werden kann. Tatsächlich werden aber die Kosten nur übernommen, wenn die Beklagte dem jeweiligen Verfahrensschritt überwiegende Aussicht auf Erfolg beimisst oder ihn für wirtschaftlich sinnvoll hält. Dies ergibt sich aus ihren AGB. Dort wird u. a. darauf hingewiesen, dass eine eventuell vorhandene Rechtsschutzversicherung vorrangig in Anspruch zu nehmen ist oder dass keine Kostenfreistellungszusage mehr erteilt wird, wenn die Beklagte die Erfolgsaussichten als negativ beurteilt und weitere Verfahrensschritte ablehnt. Die Aussagen „Unsere Anwälte setzen die Einstellung Ihres Bußgeldverfahrens durch. Ihr Bußgeldbescheid wird damit unwirksam. Sie zahlen kein Bußgeld.“ sind ebenfalls irreführend. Es besteht die Gefahr, dass relevante Anteile des Verkehrs die Angaben fälschlich so verstehen, dass in jedem Fall eine Einstellung des Verfahrens durchgesetzt werden wird. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass den angesprochenen Verkehrskreisen insgesamt klar ist, dass Bußgeldbescheide auch berechtigt sein können und ein Vorgehen gegen diese daher erfolglos sein kann, so dass gar keine Verkehrserwartung eines Erfolges in jedem Fall besteht. Die Beklagte suggeriert mit den beanstandeten Angaben auf ihrer Internetseite, dass sie jedes Bußgeldverfahren zur Einstellung bringen kann. Es ist davon auszugehen, dass jedenfalls relevante Anteile des Verkehrs dies glauben mögen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.