Klausel in den AGB der DEURAG, wonach vor Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung ein „Zwangsmediationsversuch“ vorgeschaltet ist, benachteiligt den Versicherungsnehmer unangemessen
Das OLG Frankfurt kommt in seinem Urteil vom 09.04.2015 – Az.: 6 U 110/14 – zu dem Ergebnis, dass die von der DEURAG in den Rechtsschutzversicherungsverträgen M-AKTIV verwendete Klausel, wonach die Übernahme der Kosten für eine anwaltliche Beratung von der vorherigen Durchführung eines Mediationsversuchs abhängig ist, eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers darstellt. Die DEURAG darf diese Klausel nicht mehr verwenden und sich in Altverträgen auch nicht mehr auf diese Bestimmung berufen. Das OLG Frankfurt hat es anders als das erstinstanzliche LG Frankfurt, der DEURAG nicht untersagt, die Begriffe „Mediator/Mediations(verfahren)“ für Verfahren zu verwenden, in denen nur die Rechtsschutzversicherung den Mediator auswählt. Das OLG Frankfurt/Main hat den Antrag, dass die Versicherung nicht als „Rechtsschutzversicherung“ bezeichnet werden dürfe, abgewiesen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da die RAK Berlin Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingelegt hat.
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