Haftung in Höhe von 100 % bei Verstoß gegen § 8 StVO bei Verlassen einer Einfahrt
Das Amtsgericht Schwarzenbek kommt in seinem Urteil vom 13.06.2016 – 2 C 741/15 – zu dem Ergebnis, dass ein Fahrzeugführer, der bei Verlassen seiner Ausfahrt gegen § 8 StVO verstößt, zu 100 % haftet. Im vorliegenden Fall konnte der Beklagte nicht zur Überzeugung des Gerichts ausführen, dass er sich beim Verlassen seiner Einfahrt so verhalten hat, dass die Gefährdung des Klägers als Vorfahrtsberechtigtem ausgeschlossen war. Vielmehr hat der Beklagte durch seine Fahrweise den Kläger zu einer Vollbremsung und einem anschließenden Ausweichmanöver gezwungen, um einen Zusammenstoß mit seinem Fahrzeug zu vermeiden. Aufgrund der Verletzung dieser Kardinalpflicht aus § 8 StVO konnte und musste die von dem Fahrzeug des Klägers ausgehende Betriebsgefahr unberücksichtigt bleiben, so dass der Beklagte grundsätzlich zu 100 % haftet.