Anscheinsbeweis zu Lasten des Wendenden, Haftungsverteilung 100:0

Das LG Hamburg führt in seinem Urteil vom 31.07.2015 – Az.: 331 O 258/14 – aus, dass dann, wenn sich ein Verkehrsunfall im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit einem Wendemanöver und Ausfahrmanöver ereignet hat, nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins feststeht, dass der Wendende gegen § 9 Abs. 5 und § 10 StVO verstoßen hat. Er hat sich nicht so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer – hier des fließenden Verkehrs – ausgeschlossen war. Im vorliegenden Fall ist es nicht gelungen, den Anscheinsbeweis zu erschüttern. Es ist nicht gelungen, Umstände darzulegen, wonach es ernsthaft möglich erscheint, dass sich in dem Verkehrsunfall trotz des durchgeführten Wende- bzw. Einfahrmanövers die diesem Fahrmanöver typischerweise innewohnende erhöhte Verkehrsgefährdung gerade nicht verwirklicht hat. Das LG Hamburg hat auf dieser Grundlage eine Haftungsverteilung im Verhältnis 100:0 zu Lasten des Wendenden für angemessen erachtet.

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