Völliges Übersehen der Ampel: kein Augenblicksversagen, keine leichte Fahrlässigkeit

Das Kammergericht Berlin kommt in seinem Beschluss vom 20. Juni 2019 – 3 Ws (B) 208/19 zu dem Ergebnis, dass es sich jedem Verkehrsteilnehmer erschließt, dass die Verkehrssituation an einer komplexen und gefährlichen Kreuzung an der sich zwei Magistralen mit teilweise vier Fahrstreifen pro Richtung treffen, die volle Aufmerksamkeit erfordert. Ein vollständiges Übersehen der gesamten für den Linksabbiegerverkehr geltenden Ampelanlage ist vor diesem Hintergrund mit einfacher Fahrlässigkeit oder einem Augenblicksversagen nicht in Einklang zu bringen, zumal eine über alle Fahrstreifen verlaufende Haltlinie den Betroffenen zusätzlich auf das Vorhandensein des Ampelregisters hinwies. Dass der Betroffene bei grünem Ampellicht zuvor in einen Kreuzungsabschnitt berechtigt eingefahren war, gibt zu keiner anderen Bewertung Anlass.