Verjährung und Hemmung der Verjährung bei Tod des Schädigers
Das OLG Celle kommt in seinem Urteil vom 3. Mai 2017 – Az.: 14 U 145/16 – zu dem Ergebnis, dass dann, wenn die Rentenversicherung des Geschädigten Schadensersatzansprüche geltend macht, auf die Kenntnis des Sozialversicherungsträgers abzustellen ist. Bei der Erwerbsminderungsrentenversicherung tritt der Anspruchsübergang bereits dann ein, soweit nur mit einer Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers gerechnet werden kann, also mindestens dann, wenn der Eintritt einer Berufs- und Erwerbsunfähigkeit nach den Umständen irgendwie in Betracht zu ziehen ist. Dieser Fall liegt regelmäßig bereits zur Zeit des schädigenden Ereignisses vor, wenn die Schwere der Verletzung des Geschädigten dies nahelegt. Für den Beginn der Verjährung kann dann nicht auf die Kenntnis des Geschädigten, sondern nur auf die des Versicherungsträgers von Schaden und Schädiger abgestellt werden. Die Klägerin als juristische Person hat erst dann Kenntnis, wenn ihr Bediensteter vom Anspruchsinhaber mit der Erledigung der betreffenden Angelegenheit, im vorliegenden Fall also mit der Betreuung und der Verfolgung der in Frage stehenden Regressforderung, in eigener Verantwortung betraut worden ist. Es ist nicht Sinn und Zweck des § 199 Abs. 1 BGB, dass mit dem Tod des Schuldners die bereits laufende Verjährungsfrist unterbrochen und erst mit der Kenntnis des Verletzten vom Tod oder von der Person des Erben neu in Lauf gesetzt wird. Dies gilt auch für den Fall, dass der ersatzpflichtige Schuldner bereits vor Kenntnis des Gläubigers von der Person des Schuldners verstorben ist. Ansonsten könnte sich der Gläubiger immer auf eine späte Kenntniserlangung berufen, dass ihm der richtige Schuldner durch den Tod des Schädigers oder bisherigen Schuldners bislang nicht bekannt gewesen sei, mit der Folge, dass jeder Erbfall eine neue kenntnisabhängige Verjährungsfrist auslösen würde. Die Erhebung der Klage gegen den Verstorbenen hemmt die Verjährung nicht. Ein Verstorbener ist nicht mehr rechtsfähig und damit auch nicht mehr parteifähig, so dass durch die Klage kein wirksames Prozessrechtsverhältnis gegründet werden konnte. Die Klage gegen eine nicht mehr existierende Partei ist unwirksam und entfaltet keinerlei Rechtswirkung. Eine Rückwirkung der später nach Parteiänderung an die „richtige“ Partei zugestellten geänderten Klage auf den Zeitpunkt der Anhängigkeit kommt demzufolge nicht in Betracht.