Das Amtsgericht Pirmasens vertritt in seinem Urteil vom 28.06.2016 – Az.: 2 C 116/16 – die Auffassung, dass für die Schätzung der Mietwagenkosten der Schwacke-Automobilpreisspiegel zugrunde zu legen ist, um den Normaltarif zu ermitteln. Gegen den vom Fraunhofer-Institut erstellten Marktpreisspiegel führt das AG Pirmasens insbesondere an, dass es diesem im ländlichen Raum, wie es bei dem Raum um Pirmasens der Fall ist, nicht gelingt, Normaltarife abzubilden. Hier bieten auch viele kleinere und mittlere Unternehmen Mietwagen an, die gänzlich anders kalkulieren müssen als große Firmen. Zu berücksichtigen ist auch, dass eine Buchung über das Internet einem Unfallgeschädigten grundsätzlich nicht zumutbar ist. Dafür muss er regelmäßig seine Kreditkartendaten angeben, was mit erheblichen Missbrauchsrisiken verbunden ist. Außerdem hat nicht jeder eine Kreditkarte. Das AG Pirmasens lehnt auch die Schätzung des ortsüblichen Normaltarifs der Mietwagenkosten anhand des arithmetischen Mittels der nach Schwacke- und Fraunhofer-Liste ermittelten Werte als ungeeignet ab. Aus dem Mittel zweier fehlerhaften Methoden ergibt sich keine richtige Methode.
Die Kosten für Winterreifen sind bis zur Höhe der Schwacke-Nebenkostentabelle erstattungsfähig. Der zusätzliche Kostenaufwand für die Ausstattung mit Winterreifen ist erforderlich, weil auf dem Mietwagenmarkt Mietfahrzeuge mit Winterbereifung in der Regel nur gegen Zahlung eines Zuschlags für dieses Ausstattungsmerkmal angeboten werden und es den Autovermietern freisteht, auch für eine notwendige Zusatzausstattung eine besondere Vergütung zu verlangen. Da die Anmietung in den Monaten Dezember und Januar erfolgte, war eine Winterbereifung zwingend erforderlich.
Nach Ansicht des AG Pirmasens sind die Kosten für die Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung des Mieters in Höhe von 500 € nicht zu erstatten, da nur noch dann die Erstattung der Kaskokosten verlangt werden kann, wenn die Selbstbeteiligung weniger als 500 € beträgt und besondere Umstände vorliegen.
Auch die Kosten für den Zweitfahrer waren nicht zu erstatten, da die tatsächliche Inanspruchnahme sowie die Erforderlichkeit bestritten wurde und der Geschädigte keinen substantiierten Vortrag mit Beweis entgegengesetzt hat. Ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 3 % ist vorzunehmen.