Das OLG Bandenburg hat in seinem Urteil vom 23.10.2018 – 6 U 45/17 – das Urteil des LG Potsdam vom 3.4.2017 – 12 O 33/14 – bestätigt. Es war objektiv sittenwidrig, den Käufer nicht über die Zahlungsunfähigkeit der Ltd. aufzuklären. Denn es verstößt gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, den Vertragspartner nicht darüber zu informieren, dass die Erfüllung des Vertrages durch Zahlungsschwierigkeiten erheblich gefährdet ist. Der beklagte Verkäufer hatte bereits vor Zustandekommen des Kaufvertrages und des Werkvertrags über die Restaurierung des Oldtimers eine neue Gesellschaft gegründet, die die Geschäfte der zum Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse bereits zahlungsunfähigen Ltd. weiterführen sollte. Der Kläger hätte die Anzahlung bei Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Ltd. nicht geleistet. Die Differenz zwischen dem Wert des Oldtimers im zerlegten und demjenigen im unzerlegten Zustand muss als Schaden ersetzt werden. Auch die Mietkosten, die dadurch entstanden sind, dass Einzelteile eingelagert werden mussten, sind zu ersetzen.