Das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf hat durch Urteil vom 18.02.2016 – Az.: 410 dC 146/15 – entschieden, dass ein Geschädigter nicht verpflichtet ist, im Rahmen einer Marktforschung einen möglichst günstigen Sachverständigen zu beauftragen. Wesentliches Indiz für die Erforderlichkeit der zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens zu bestimmenden Kosten bildet die von dem Sachverständigen nachträglich gestellte Rechnung. Seiner Darlegungslast genügt der Geschädigte mit Vorlage einer solchen Rechnung. Das bloße Überschreiten der üblichen Preise führt nicht dazu, dass die Rechnung keine geeignete Grundlage darstellt, den objektiv erforderlichen Betrag zu bestimmen. Für den Vergleich der Preise ist nicht auf Einzelpositionen der Rechnung, insbesondere nicht auf einzeln abgerechnete Nebenkosten, sondern auf den in Rechnung gestellten Gesamtbetrag abzustellen. Das Wirtschaftlichkeitsgebot verpflichtet den Geschädigten nicht, einzelne Rechnungspositionen zu hinterfragen, sondern seinen Blick auf den Gesamtbetrag der Sachverständigenkosten zu richten. Bei einer Überschreitung des Mittelwerts der BVSK-Honorarbefragung 2015 um 16,43 % kann nicht davon ausgegangen werden, dass für den Geschädigten deutlich eine Überschreitung des marktüblichen Honorars erkennbar war.