Bei der fiktiven Schadensabrechnung dürfen die gegnerischen Versicherungen keine Rabatte oder Sonderkondition beim Neuwagenkauf abziehen. Der fiktive Schadensersatz richtet sich allein nach dem Wiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeugs am freien Markt. Bei der fiktiven Abrechnung muss der Wiederbeschaffungswert ersetzt werden, auch wenn dieser über den Wert eines Neuwagens mit Rabatt liegt. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über ein Urteil des Amtsgerichts Amberg vom 5. Februar 2021 (AZ: 2 C 694/20).
Fiktive Schadensabrechnung nach Verkehrsunfall
In dem Fall ging es um den restlichen Schaden aus einem Verkehrsunfall. Dass der Beklagte haften musste, war unstrittig. Das Fahrzeug der Klägerin wurde stark beschädigt. Sie betreibt eine Autovermietung.
Die Versicherung des Geschädigten regulierte nur einen Teil des Schadens. Sie wandte ein, dass die Klägerin als Autovermietung Sonderkonditionen beim Neuwagenkauf erhalte. Diese müsste sie sich anrechnen lassen. Dieser Anschaffungspreis sei auch schon niedriger als der Wiederbeschaffungswert.
Neuwagen Rabatt darf nicht vom Schadensersatz abgezogen werden.
Bei der fiktiven Abrechnung komme es allein auf den Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs auf dem freien Markt an. Und zwar unabhängig von der Frage ob, der Geschädigte Sonderkonditionen beim Neuwagenkauf erhält, betonte das Gericht. Dies folge allein schon dem Umstand, dass es für die fiktive Abrechnung ein Wahlrecht gibt, ob eine Ersatzbeschaffung vorgenommen wird oder nicht. Geschädigte können das reparieren lassen, ein Fahrzeug kaufen oder auf Grundlage des Gutachtens abrechnen.
Erhält man Sonderkondition beim Neuwagenkauf, wird dieser Rabatt beim späteren Verkauf des Gebrauchtwagens nicht berücksichtigt. Dieser wirtschaftliche Vorteil ginge verloren, wenn der Rabatt bei der fiktiven Abrechnung berücksichtigt werden würde. Dies sei aber unzulässig.