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Das Amtsgericht Kiel kommt in seinem Urteil vom 28. Juni 2016 – Az.: 110 C 76/16 – zu dem Ergebnis, dass sich die Frage der Zuständigkeit einer Niederlassung maßgeblich danach beurteilt, ob nach außen der Schein der selbständigen Niederlassung erweckt wird. Dies war im vorliegenden Fall gegeben, da die Niederlassung im Schriftverkehr mit der Klägerseite selbständig aufgetreten ist und dabei vermittelt hat, sie entscheide selbst über die Schadenregulierung.
Die Frage, ob die geltend gemachten Mietwagenkosten dem ortsüblichen Normaltarif entsprechen, hat das Gericht anhand des Schwacke-Automietpreisspiegel beantwortet.

Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht liegt nicht vor. Ein pauschaler Hinweis auf bestimmte, von der Beklagten vermittelbare Tarife für Leihfahrzeuge reicht für den Nachweis, dass dem Geschädigten ein günstigeres Mietwagenangebot zum Anmietzeitpunkt ohne weiteres zugänglich gewesen wäre, nicht aus. Dies gilt insbesondere deswegen, weil die Beklagte nicht vorgetragen hat, welche Bedingungen für solche Fahrzeuge konkret gegolten hätten und ob die Tarife allgemein gegolten hätten.

Angesichts der geringen Kilometerleistung von 195 km im Mietzeitraum muss keine weitere Vorteilsausgleichung bezüglich der ersparten Abnutzung am geschädigten Fahrzeug erfolgen. Ferner sind auch die Versicherungskosten für den Abschluss einer Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung in Höhe von 300 € in vollem Umfang in Höhe von 20 € – allerdings nur in Höhe von 17,61 € pro Tag entsprechend der Schwacke-Liste täglich – erstattungsfähig.

Das Amtsgericht Pirmasens vertritt in seinem Urteil vom 28.06.2016 – Az.: 2 C 116/16 – die Auffassung, dass für die Schätzung der Mietwagenkosten der Schwacke-Automobilpreisspiegel zugrunde zu legen ist, um den Normaltarif zu ermitteln. Gegen den vom Fraunhofer-Institut erstellten Marktpreisspiegel führt das AG Pirmasens insbesondere an, dass es diesem im ländlichen Raum, wie es bei dem Raum um Pirmasens der Fall ist, nicht gelingt, Normaltarife abzubilden. Hier bieten auch viele kleinere und mittlere Unternehmen Mietwagen an, die gänzlich anders kalkulieren müssen als große Firmen. Zu berücksichtigen ist auch, dass eine Buchung über das Internet einem Unfallgeschädigten grundsätzlich nicht zumutbar ist. Dafür muss er regelmäßig seine Kreditkartendaten angeben, was mit erheblichen Missbrauchsrisiken verbunden ist. Außerdem hat nicht jeder eine Kreditkarte. Das AG Pirmasens lehnt auch die Schätzung des ortsüblichen Normaltarifs der Mietwagenkosten anhand des arithmetischen Mittels der nach Schwacke- und Fraunhofer-Liste ermittelten Werte als ungeeignet ab. Aus dem Mittel zweier fehlerhaften Methoden ergibt sich keine richtige Methode.
Die Kosten für Winterreifen sind bis zur Höhe der Schwacke-Nebenkostentabelle erstattungsfähig. Der zusätzliche Kostenaufwand für die Ausstattung mit Winterreifen ist erforderlich, weil auf dem Mietwagenmarkt Mietfahrzeuge mit Winterbereifung in der Regel nur gegen Zahlung eines Zuschlags für dieses Ausstattungsmerkmal angeboten werden und es den Autovermietern freisteht, auch für eine notwendige Zusatzausstattung eine besondere Vergütung zu verlangen. Da die Anmietung in den Monaten Dezember und Januar erfolgte, war eine Winterbereifung zwingend erforderlich.
Nach Ansicht des AG Pirmasens sind die Kosten für die Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung des Mieters in Höhe von 500 € nicht zu erstatten, da nur noch dann die Erstattung der Kaskokosten verlangt werden kann, wenn die Selbstbeteiligung weniger als 500 € beträgt und besondere Umstände vorliegen.
Auch die Kosten für den Zweitfahrer waren nicht zu erstatten, da die tatsächliche Inanspruchnahme sowie die Erforderlichkeit bestritten wurde und der Geschädigte keinen substantiierten Vortrag mit Beweis entgegengesetzt hat. Ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 3 % ist vorzunehmen.