Das Amtsgericht Kiel kommt in seinem Urteil vom 28. Juni 2016 – Az.: 110 C 76/16 – zu dem Ergebnis, dass sich die Frage der Zuständigkeit einer Niederlassung maßgeblich danach beurteilt, ob nach außen der Schein der selbständigen Niederlassung erweckt wird. Dies war im vorliegenden Fall gegeben, da die Niederlassung im Schriftverkehr mit der Klägerseite selbständig aufgetreten ist und dabei vermittelt hat, sie entscheide selbst über die Schadenregulierung.
Die Frage, ob die geltend gemachten Mietwagenkosten dem ortsüblichen Normaltarif entsprechen, hat das Gericht anhand des Schwacke-Automietpreisspiegel beantwortet.
Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht liegt nicht vor. Ein pauschaler Hinweis auf bestimmte, von der Beklagten vermittelbare Tarife für Leihfahrzeuge reicht für den Nachweis, dass dem Geschädigten ein günstigeres Mietwagenangebot zum Anmietzeitpunkt ohne weiteres zugänglich gewesen wäre, nicht aus. Dies gilt insbesondere deswegen, weil die Beklagte nicht vorgetragen hat, welche Bedingungen für solche Fahrzeuge konkret gegolten hätten und ob die Tarife allgemein gegolten hätten.
Angesichts der geringen Kilometerleistung von 195 km im Mietzeitraum muss keine weitere Vorteilsausgleichung bezüglich der ersparten Abnutzung am geschädigten Fahrzeug erfolgen. Ferner sind auch die Versicherungskosten für den Abschluss einer Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung in Höhe von 300 € in vollem Umfang in Höhe von 20 € – allerdings nur in Höhe von 17,61 € pro Tag entsprechend der Schwacke-Liste täglich – erstattungsfähig.