Das LG München I vertritt in seinem Urteil vom 10.9.2090 – Az.: 20 O11779/17 – die Auffassung, dass derjenige, der in eine Vorfahrtsstraße abbiegt, den Unfall dann hätte vermeiden können, wenn er vor dem Einfahren in die bevorrechtigte Straße den gesamten Verkehrsraum beobachtet und die Vorbeifahrt des Fahrzeugs, das ausparkt und sofort nach dem Ausparken auf den linken Fahrstreifen wechselt, abgewartet hätte. Die Fahrerin des ausparkenden Fahrzeugs hätte den Unfall nur vermeiden können, wenn sie sich im Zuge des Ausparkvorgangs in die rechte Fahrspur eingeordnet und erst später auf die linke Fahrspur gewechselt hätte. Hierzu war sie jedoch nicht verpflichtet, da § 7 Abs. 5 StVO nur den parallel fließenden Verkehr schützt. Zudem überwiegt das Verschulden des Einbiegenden eine mögliche Unaufmerksamkeit des Ausparkenden bei weitem, da er die Vorfahrt des Ausparkenden zu beachten hat.