Ein Autofahrer war in der Stadt im Fließverkehr unterwegs und wollte links abbiegen. Verkehrsbedingt kam er auf einem Radüberweg zum Stehen. Von rechts näherte sich ein Radfahrer, der mit einem Schlenker ausweichen musste und nach Wahrnehmung des Autofahrers erbost gegen das Fahrzeug trat. Daraufhin nahm der Autofahrer die Verfolgung auf, stellte den Radfahrer und holte ihm vom Rad. Der genaue Hergang konnte nicht geklärt werden, jedenfalls rangelten beide am Boden und wurden verletzt. Der Autofahrer forderte von dem Radler Schmerzensgeld. Er verwies auf sein Verfolgungsrecht aus § 127 StPO. Der Radfahrer weigerte sich, zu zahlen. Er stellte sich auf den Standpunkt, weder das Fahrzeug berührt noch eine andere Tat begangen zu haben, so dass der Übergriff des Autofahrers rechtswidrig war. Die Sache ging vor Gericht. Dieses (AG Bremen, Urt. v. 17.04.2014, Az.: 10 C 212/13) wies Schmerzensgeldansprüche des Autofahrers zurück und sprach dem Radfahrer 200 € Schmerzensgeld zu. Es argumentierte, dass es bei einem „Beinaheunfall“ mit einem Radler kein Verfolgungsrecht bestehe, da dieses die Begehung einer Straftat voraussetze. Außerdem gäbe es ein erhebliches Mitverschulden des Autofahrers, wenn dieser sich dam Radfahrer in den Weg stellt und es anschließend zu einer körperlichen Auseinandersetzung kommt. Andrerseits habe auch der Radler ein erhebliches Mitverschulden, weil er nicht deeskalierend gehandelt habe.
AG Bremen vom 17.04.2014