Das Saarländische Oberlandesgericht hat durch Beschluss vom 14. September 2015 – Az.: SsRS 17/2015 – die Zulassung der Rechtsbeschwerde deswegen als unbegründet verworfen, weil sie nicht zur Klärung und richtungweisenden Beurteilung der Frage der Verfolgungsverjährung geboten war. Nach Ansicht des Gerichts sind die entscheidungserheblichen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Unterbrechung der Verfolgungsverjährung gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG durch Anordnung der Anhörung des Betroffenen in Form der Veranlassung der Übersendung eines Anhörungsbogens geklärt. Der Umstand, dass der der Versendung des Anhörungsbogens an einen Betroffenen zugrundeliegende Verdacht, dieser habe die Ordnungswidrigkeit begangen, von der Verwaltungsbehörde selbst angezweifelt und durch weitere Ermittlungen überprüft wurde und sich später bestätigt hat, ändert nichts daran, dass die in der Veranlassung der Übersendung des Anhörungsbogens liegende Unterbrechungshandlung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG sich gegen eine bestimmte Person, nämlich den damals schon bekannten Betroffenen richtete. Dass die Zentrale Bußgeldbehörde die Übersendung eines weiteren Anhörungsbogens an diesen veranlasste, stellt die Wirksamkeit der Unterbrechung der Verfolgungsverjährung gegenüber dem Betroffenen nicht in Frage.
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