Nach einem Urteil des Amtsgerichts Hamburg Mitte vom 11.01.2017 ist für die Berechnung eines Schadensersatzanspruches auf den Umtauschkurs des Unfalltages abzustellen. Denn an diesem Tag ist der Schadensersatzanspruch entstanden. Es kann nicht auf den Umtauschkurs am Tag der Regulierung abgestellt werden, da dieser Tag völlig willkürlich gewählt wäre. Der Umtauschkurs könnte an diesem Tag sowohl zu Gunsten des Geschädigten als auch zu Gunsten des Schädigers ausfallen. Darüber hinaus hätte es der Schädiger in der Hand, an einem Tag zu regulieren, der einen für ihn günstigen Kurs bietet.