Das VG Neustadt an der Weinstraße kommt in seinem Beschluss vom 18.1.2019 – 1 L1577/18.NW – zu dem Ergebnis, dass dem Antragsteller ein Zuwarten von über vier Monaten auf eine Anerkennung und Umschreibung einer tschechischen Fahrerlaubnis nicht zumutbar ist. Er muss die durch die faktische Nichtanerkennung und die Verweigerung der Umschreibung eintretenden Nachteile, wie hier etwa mit Blick auf seinen Arbeitsplatz, nicht hinnehmen. Der Antragsteller hat seinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Wohnsitzverstoß ist nicht begründet. Die Tatsache, dass der Antragsteller trotz seines beruflich bedingten Aufenthalts in Tschechien in Deutschland gemeldet blieb, um einen postalischen Kontakt aufrechtzuerhalten, begründet allein keine Zweifel an der zeitweiligen Wohnsitznahme des Antragstellers in Tschechien. Allein die Vorlage eines Führerscheins eines Ausstellermitgliedstaates, ggf. kombiniert mit Erkenntnissen der Fahrerlaubnisbehörde über melderechtliche Eintragungen in Deutschland, genügen nicht, von einem Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis auszugehen.