Das Amtsgericht Dortmund hat durch Urteil vom 21.01.2020 – Az.: 729 Ds 060 Js 513/19-349/19 – entschieden, dass bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem gemieteten E-Scooter nachts zur verkehrsarmen Zeit auf einer Verkehrsfläche ohne jeden Bezug zum fließenden Straßenverkehr und ohne tatsächlich feststellbare oder auch nur abstrakt drohende Beeinträchtigung von Rechtsgütern Dritter durch einen nicht vorbelasteten und geständigen Täter nicht von einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen werden kann. § 69 Abs. II Nr. 2 StGB entfaltet ausnahmsweise seine Indizwirkung nicht. Das Amtsgericht Dortmund meint insbesondere auch angesichts fehlender strafrechtlicher Vorbelastungen und des von Reue getragenen Geständnisses des Angeklagten insoweit, dass sich aus der Tatbegehung unter Berücksichtigung aller Umstände der Tat und der Täterpersönlichkeit nicht ein Schluss auf eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ziehen lässt. Vielmehr war das Regelfahrverbot des § 44 Abs. I Satz 3 StGB festzusetzen. Dem Angeklagten wurde verboten, vier Monate Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.