Das Amtsgericht Kaiserslautern hat in seinem Urteil vom 30.04.2014 – Az.: 4 OWi 6270 Js 15118/13 – bei einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasergeschwindigkeitsmessgerät Riegel FG 21 /P eine weitere Toleranz von 2 km/h berücksichtigt bzw. eine Ungenauigkeit von 2 km/h als wahr unterstellt. Da es sich bei der Messung mittels des Messgeräts Riegel FG 21/P um ein sogenanntes standardisiertes Messverfahren handelt, war die gemessene Geschwindigkeit des Fahrzeugs von 99 km/h grundsätzlich ordnungsgemäß. Von dem gemessenen Wert von 99 km/h wurde eine Toleranz von 3 km/h abgezogen, so dass eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 96 km/h festgestellt worden war. Überdies hat das Gericht eine weitere Toleranz von 2 km/h abgezogen, weil es sich bei dem gemessenen Fahrzeug um ein Motorrad gehandelt hat und eine zusätzliche Ungenauigkeit bei der Messung von Motorrädern nicht von vornherein auszuschließen ist. Der Laserstrahl des Riegel-Messgeräts kann bereits bei einer Entfernung von 200 m einen Durchmesser von 50 cm haben. Diese Strahlenaufweitung des Laserstrahls kann dazu führen, dass andere, hinter dem Motorrad fahrende Fahrzeuge oder auch weitere reflektierende Fahrzeugteile, die sich in der Nähe des anvisierten Scheinwerfers befinden, die (aufgeweiteten) Laserimpulse ebenfalls zurückspiegeln und damit zu Ungenauigkeiten führen können.
Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat die gegen das Urteil gerichtete Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern am 31.07.2014 als unbegründet verworfen.