Nach dem Beschluss des LG Koblenz vom 25.04.2016 – Az.: 5 O 72/16 – tritt, wenn Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall gegenüber einem Haftpflichtversicherungsunternehmen geltend gemacht werden, dann Verzug ein, wenn eine dem Versicherungsunternehmen in durchschnittlichen Angelegenheiten zuzubilligende Prüfungsfrist von (je nach Einzelfall) 4-6 Wochen abgelaufen ist. Die Prüffrist beginnt mit dem Zugang eines spezifischen Anspruchsschreibens. Im vorliegenden Fall stritten die Parteien zu keiner Zeit um die Höhe des Anspruchs, sondern die Beklagte wendete allein ein, dass eine Regulierung lediglich auf Grundlage einer Haftungsquote von 2/3 zu ihren Lasten erfolgen solle. Diesem Vorbringen widersprach der Kläger und setzte der Beklagten eine weitere Regulierungsfrist. Diese Frist ließ die Beklagte verstreichen, ohne Gründe hierfür dem Kläger gegenüber zu kommunizieren. Hiernach wartete der Kläger nochmals mehr als eine Woche zu. Spätestens zum Zeitpunkt der Klageerhebung befand die Beklagte sich unter Berücksichtigung der ihr zuzubilligenden angemessenen Regulierungsfrist in Verzug. Der sachliche Grund für die Verzögerung der Regulierung liegt allein darin, dass die Beklagte die klägerseits eingeforderte Haftungsquote zunächst nicht hat akzeptieren wollen. Das Risiko, im Falle einer Klageerhebung zu unterliegen, geht damit billigerweise mit der Beklagten einher.