Das AG Norderstedt kommt in seinem Urteil vom 26.07.2017 – Az.: 47 C 47/17 – zu dem Ergebnis, dass es sich dann, wenn der Rechnungsbetrag um etwa 5 % über dem durch ein Parteigutachten erwarteten Betrag lag, nicht um eine exorbitante Abweichung handelt, die der Geschädigte hätte erkennen müssen. Der Rechnungsbetrag wich im vorliegenden Fall auch nur um etwas mehr als 8 % von dem Betrag, den die Beklagte als angemessen erachtet hat, ab. Unerheblich ist, ob der Geschädigte die Reparaturrechnung bereits beglichen hat oder nicht.
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Das Amtsgericht Schwerte hat durch Urteil vom 24.05.2017 – Az.: 7 C 117/16 – entschieden, dass die Verbringungskosten auch bei fiktiver Abrechnung ersatzfähig sind, soweit sie in einem Gutachten eines anerkannten Sachverständigen Berücksichtigung gefunden haben und nach den örtlichen Gepflogenheiten auch bei einer Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt angefallen wären. Auch die vom Kläger geltend gemachten Sachverständigenkosten sind als unfallbedingt erforderlicher Schaden zu ersetzen. Die Verweigerungshaltung der Beklagten mit dem Argument, dass das klägerische Sachverständigengutachten zur Schadensregulierung unbrauchbar sei, da es Reparaturschritte enthalte, die zur Schadensbeseitigung nicht erforderlich seien, ist nicht nachvollziehbar. Die Beklagte greift lediglich drei einzelne Kalkulationsposten des Gutachtens an, sodass schon nicht ersichtlich ist, dass das klägerische Gutachten zur Schadensregulierung insgesamt oder zur schlüssigen Schadensdarlegung im Prozess unbrauchbar ist. Selbst wenn das vorgelegte Gutachten zur Schadensregulierung unbrauchbar wäre, hat die Beklagte keine Umstände dargelegt, die eine Ersatzpflicht des Schädigers entfallen lassen würden.