Das LG Offenburg hat durch Beschluss vom 19.06.2017 – Az.: 3 Qs 31/17 – entschieden, dass der für einen bedeutenden Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB maßgebliche Grenzwert ab dem Jahr 2017 auf zumindest 1.500 € festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Teuerungsrate für sämtliche Verbrauchsgüter ist es sachgerecht, die Wertgrenze von 1.300 €, die seit dem Jahr 2002 allgemein gelten dürfte, anzuheben. Der Verbraucherpreisindex hat sich vom Jahr 2002 bis zum Jahr 2016 um 21,22 % erhöht. Bei der Bestimmung der konkreten Schadenshöhe ist der Betrag maßgeblich, um den das Vermögen des Geschädigten unmittelbar in Folge des Unfalls gemindert ist. Es dürfen nur solche Schadenspositionen herangezogen werden, die zivilrechtlich erstattungsfähig sind. Zu berücksichtigen sind daher die Reparatur-, Bergungs- und Abschleppkosten sowie der merkantile Minderwert. Die Mehrwertsteuer bezüglich der Reparaturkosten ist hingegen nur dann berücksichtigungsfähig, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen sind. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Geschädigte vorsteuerabzugsberechtigt ist. Nähere Einzelheiten können dem ausführlich begründeten Beschluss entnommen werden.
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Ein privates Abschleppunternehmen schleppt im Auftrag der Stadt ein verbotswidrig geparktes Fahrzeug ab. Bei demAbschleppvorgang wird das Fahrzeug beschädigt. Haftet das Abschleppunternehmen für die Schäden? Ein Urteil des BGH.
Der Sachverhalt
Im Auftrag der Stadt schleppte ein Abschleppunternehmen das vom Kläger verbotswidrig geparkte Fahrzeug ab. Das Fahrzeug wurde auf denParkplatz des Ordnungsamtes abgestellt. Der Kläger behauptet, sein Fahrzeug sei bei dem Abschleppvorgang beschädigt worden, wodurch ihm ein Schaden in Höhe von 3.356,36 € entstanden sei. Die auf Ersatz seines Schadens gerichtete Klage gegen das Abschleppunternehmen hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.
Leitsätze des Gerichts
1. Beauftragt die Straßenverkehrsbehörde zur Vollstreckung des in einem Verkehrszeichen enthaltenen Wegfahrgebots im Wege der Ersatzvornahme einen privaten Unternehmer mit dem Abschleppen eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs, so wird der Unternehmer bei der Durchführung des Abschleppauftrages hoheitlich tätig.
2. Durch das Abschleppen eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs im Wege der Ersatzvornahme wird ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis begründet, auf das die §§ 276, 278, 280 ff. BGB entsprechend anzuwenden sind.
3. Der Eigentümer des verbotswidrig geparkten Fahrzeugs ist in einer solchen Fallkonstellation nicht in den Schutzbereich des zwischen dem Verwaltungsträger und dem privaten Unternehmer geschlossenen Vertrages über das Abschleppen seines Fahrzeugs einbezogen.
Gericht:
BGH, Urteil vom 18.02.2014 – VI ZR 383/12