Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg kommt in seinem Urteil vom 02.04.2015 – Az.: 918 C 82/14 – zu dem Ergebnis, dass eine falsche Beurteilung durch den Gutachter nur dann beachtlich ist, wenn diese offensichtlich ist, den Geschädigten hinsichtlich der Auswahl des Gutachters ein Verschulden trifft oder er kollusiv mit dem Sachverständigen zusammengewirkt hat. Denn das Prognoserisiko, dass das Gutachten nicht korrekt ist, trägt der Schädiger auch insoweit, als der wirtschaftliche Erfolg einer Maßnahme in Frage steht. Im vorliegenden Fall konnte es dahinstehen, ob die Reparaturkosten sich noch im Rahmen des anerkannten Toleranzbereichs von 130 % des Wiederbeschaffungswerts bewegten oder ob sie die sog. 130-%-Grenze überschritten, denn der Geschädigte konnte die Reparaturkosten deshalb ersetzt verlangen, weil sie auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens berechnet wurden. Der Geschädigte durfte subjektiv davon ausgehen, dass sich die Reparaturkosten noch im Rahmen des Toleranzbereichs bis 130 % bewegen und sein Fahrzeug noch reparaturwürdig ist.
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