Auf Parkplätzen, denen der eindeutige Straßencharakter fehlt, gilt im Regelfall das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Bei Kollisionen kommt es daher meist zu einer Haftungsquotelung, weil beiden Beteiligten ein Sorgfaltsverstoß vorgeworfen wird. Dies muss aber nicht immer der Fall sein. Im vorliegenden Fall befuhr ein Fahrschüler im Rahmen seiner Fahrausbildung die Spur zwischen den Parkflächen. Er hielt Schrittgeschwindigkeit, d.h. eine Geschwindigkeit von ca. 7 km/h ein. Zeitgleich wollte der spätere Unfallbeteiligte rückwärts aus seiner Parklücke ausparken. Dabei fuhr er zügig aus, ohne die ihm obliegende Rückschau ausreichend durchzuführen. Er übersah den Fahrschüler und es kam zur Kollision. Die Haftpflichtversicherung des Fahrschulautos verweigerte die Regulierung des gegnerischen Schadens, der Ausparkende klagte. Das Gericht gab dem Versicherer recht. Zunächst wies es darauf hin, dass nicht der Fahrschüler haftet, da dieser im Rahmen seiner Ausbildung nicht als Kraftfahrzeugführer anzusehen ist. Sodann stellte das Gericht klar, dass die Abwägung der Verschuldensanteile hier ausnahmsweise zu einer Alleinhaftung des Ausparkenden führt. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass die Betriebsgefahr eines Fahrzeuges nur in Ausnahmefällen soweit zurücktritt, dass von einer Alleinhaftung ausgegangen werden kann. Eine solche Ausnahme sei hier aber gegeben. Zum einen sei der Fahrschüler extrem langsam gefahren. Zum anderen habe der rückwärts Ausparkende grob gegen die ihm obliegenden Pflichten verstoßen. Er sei sehr zügig, also unangepasst schnell aus der Lücke ausgefahren und habe noch dazu die gebotene Rückschaupflicht nicht beachtet. Diese Sorgfaltspflichtverletzungen wiegen nach Ansicht des Gerichts so schwer, dass eine Alleinschuld gegeben ist. Der Kläger ging leer aus.