Das Amtsgericht Hamburg-Barmbek hat durch Urteil vom 05.12.2013 – 814 C 300/12 – entschieden, dass beim Auffahren grundsätzlich der erste Anschein gegen den Auffahrenden spricht. Entweder wurde der nötige Sicherheitsabstand bzw. die der Verkehrssituation entsprechende Geschwindigkeit nicht eingehalten oder die erforderliche Aufmerksamkeit fehlte. Der Auffahrunfall ereignete sich nicht in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Fahrstreifenwechsel, da der Wagen, bevor es zur Kollision der Fahrzeuge gekommen ist, bereits einige Sekunden an der Lichtzeichenanlage angehalten hatte. Ein Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO liegt nicht vor.
Dem Auffahrenden ist es nicht gelungen, den Anscheinsbeweis durch Darlegung und Beweis der Möglichkeit eines atypischen Verlaufs zu erschüttern.