Das LG München I kommt in seinem Urteil vom 16.01.2017 – Az.: 17 O 6883/16 – zu dem Ergebnis, dass dann, wenn sich nicht aufklären lässt, welches Fahrzeug einen Fahrstreifenwechsel vorgenommen hat, wegen der höheren Haftung des Busses eine Haftungsverteilung von 60 zu 40 aus Betriebsgefahr angenommen werden muss. Die Selbstbeteiligung, die Wertminderung und die Sachverständigenkosten sind quotenbevorrechtigt.
Die Mietwagenkosten ermittelt das LG München I anhand der Fraunhofer-Tabelle.
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Das Landgericht Lüneburg hat durch Urteil vom 07.04.2015 – 9 S 104/14 – entschieden, dass bei einer Kollision mit einem eine Kolonne überholenden Fahrzeug und einem links in eine Einmündung abbiegenden Fahrzeug der Verstoß des Überholenden (Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO: Überholen in unklarer Verkehrslage) den Verstoß des Abbiegenden (Verstoß gegen die doppelte Rückschaupflicht) überwiegt, so dass eine Quote von 2/3 zu 1/3 zu Lasten des Überholenden gerechtfertigt ist. Das LG Lüneburg folgt der herrschenden Meinung, wonach sich das Quotenvorrecht nur auf den unmittelbaren Sachschaden, nicht jedoch auf die Sachfolgeschäden bezieht. Demnach zählen neben den Reparaturkosten auch die für die Begutachtung der Fahrzeugschäden aufgewandten Sachverständigenkosten zu den unmittelbaren Sachschäden, so dass auch diese am Quotenvorrecht teilnehmen. Gleiches gilt für die Abschleppkosten. Mietwagenkosten, die sich innerhalb dessen, was nach der Schwacke-Liste zulässig ist, bewegen, sind nicht zu beanstanden. Auch der Ausgleich der Rechtsanwaltskosten, die erforderlich waren, um den Anspruch in der tatsächlich bestehenden Höhe vorgerichtlich geltend zu machen, wird geschuldet. Denn die Schadensersatzforderung war – berechtigterweise – außergerichtlich geltend gemacht worden, bevor die Geschädigte die Kaskoversicherung in Anspruch genommen und die Versicherungsleistung erhalten hatte.
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