Das AG Rudolstadt kommt in seinem Urteil vom 04.09.2014 – Az: 3C134/14 – zu dem Ergebnis, dass auf einem allgemein zugänglichen Parkplatzgelände die Vorfahrt- und Vorrangregeln nur dort gelten, wo angelegte Fahrspuren eindeutigen Straßencharakter haben. Die Regelungen sind dann nicht anwendbar, wenn die Fahrspuren lediglich dem ruhenden Verkehr, d. h. dem Suchverkehr, dienen. Bei der Beurteilung dieser Frage sind die sich den Kraftfahrern bietenden baulichen Verhältnisse, z. B. die Breite der Fahrspuren sowie die Abgrenzung von den Parkboxen, zu berücksichtigen. Das AG Rudolstadt hat einen solchen Straßencharakter im vorliegenden Fall verneint, da es sich um ein einheitlich asphaltiertes Gelände handelt, auf dem lediglich die Parktaschen farblich markiert sind, aber ansonsten keine bauliche Abgrenzung zum übrigen Gelände vorhanden ist. Die sich dazwischen zwangsläufig befindlichen Fahrgassen weisen, außer der sich durch die Parktaschen ergebenden Begrenzungen, keine weiteren Markierungen für den Verkehr aus. Sie dienen lediglich dem Suchverkehr bzgl. freier Parktaschen und sind auch von ihrer Breite nicht geeignet, daneben noch zusätzlich fließendem Verkehr das ungehinderte Befahren zu ermöglichen. Der Mangel des Straßencharakters wird den Fahrzeugführern darüber hinaus auch dadurch deutlich gemacht, dass sie zunächst eine Bordsteinkante und einen Bürgersteig überfahren müssen, um auf den Parkplatz zu gelangen. Auf einem solchen Gelände gilt für beide Seiten das allgemeine gegenseitige Rücksichtnahmegebot aus § 1 StVO. Beide Fahrer waren verpflichtet, ihr Fahrzeug in ständiger Bremsbereitschaft zu bewegen, sodass sie es jederzeit unfallvermeidend zum Stillstand hätten bringen können. Das AG Rudolstadt hat im vorliegenden Fall eine Haftungsteilung vorgenommen, da lediglich die im wesentlich gleichartigen Betriebsgefahren der beiden unfallbeteiligten Fahrzeuge zu berücksichtigen waren.