Das OLG Oldenburg hat durch Beschluss vom 20.03.2019 – 2 Ss (OWi) 70/19 entschieden, dass es bei einer Nachfahrmessung zur Nachtzeit aufgrund der in der Regel schlechten Sichtverhältnisse grundsätzlich näherer Feststellungen dazu bedarf, wie die Beleuchtungsverhältnisse waren, ob der Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug durch Scheinwerfer des nachfahrenden Fahrzeugs oder durch andere Lichtquellen aufgehellt war und damit ausreichend sicher erfasst und geschätzt werden konnte, ob für die Schätzung des gleichbleibenden Abstands zum vorausfahrenden Fahrzeug ausreichende und trotz Dunkelheit zu erkennende Orientierungspunkte vorhanden waren.
Im angefochtenen Urteil sind Feststellungen zu den Beleuchtungsverhältnissen nicht getroffen worden. Der Senat hält zumindest bei einem Abstand von 150 Metern weitergehende Darlegungen dazu für erforderlich, wie es den Polizeibeamten möglich gewesen ist festzustellen, dass der Abstand gleich geblieben ist.
Der Senat konnte aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 27.10.2015 nicht – wie in der Vergangenheit – von der Zulassung der Rechtsbeschwerde absehen und es mit einem Hinweis auf die entgegenstehende Rechtsprechung bewenden lassen. Er hat das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.