Das AG Andernach kommt in seinem Urteil vom 23.12.2020 – 69 C 379/19 – zu dem Ergebnis, dass dem beklagten Verkäufer bei Kaufvertragsschluss die Nebenpflicht oblag, den Käufer darüber aufzuklären, dass der Motorblock des PKWs bei einem Kilometerstand von 350 km ausgetauscht wurde. Der Austausch des Motorblocks ist eine für jeden verständigen Käufer maßgeblich Information beim Abschluss eines PKW-Kaufvertrages. Dies gilt unabhängig davon, ob der PKW neu oder gebraucht ist. Gegenüber einer solchen Reparaturmaßnahme verbleibt ein gewisses Misstrauen, das zu einer Käuferzurückhaltung gegenüber einem solchen Fahrzeug führt, welches sich dann nur über eine Kaufpreisminderung (merkantiler Minderwert) kompensieren lässt. Das AG Andernach hat den merkantilen Minderwert mit einem Betrag von 1.200,00 €, mithin 3,5 % des Kaufpreises, bemessen.