Das Amtsgericht München kommt in seinem Urteil vom 02.12.2019 – Az.: 213 C 16136/19 zu dem Ergebnis, dass bei straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren grundsätzlich der Ansatz der Mittelgebühr als Ausgangspunkt gerechtfertigt ist. Dies gilt auch dann, wenn lediglich ein Bußgeld von 135 € (samt Eintrag eines Punktes) Gegenstand des Bußgeldbescheides war. Die drohende Rechtsfolge entspricht durchaus dem Durchschnitt bei Verkehrsordnungswidrigkeiten.