Nach dem Teil-Anerkenntnis- und Endurteil des Amtsgerichts Hamburg vom 04.02.2016 – Az.: 31 bC 136/14 – ist eine Verweisung auf eine Referenzwerkstatt dann zumutbar, wenn sich diese in einer der Klägerin zumutbaren Entfernung von ihrem Wohnort – im vorliegenden Fall 12,3 km – befindet, und sie diese gemessen an den konkreten Umständen des Einzelfalls mühelos und ohne Weiteres erreichen kann. Auch die Tatsache, dass sich die Referenzwerkstatt nicht am Wohnort der Klägerin in Hamburg, sondern in Ahrensburg befindet, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Es handelt sich dabei um einen kommunalrechtlichen Aspekt, der für die tatsächlichen Umstände der Fahrzeugreparatur keine Bedeutung hat. Bei der Beurteilung der Erreichbarkeit kommt es nicht auf die Entfernung der Referenzwerkstatt zum Arbeitsort der Geschädigten an, sondern auf die Entfernung zum Wohnort, ggf. bei vergleichender Betrachtung mit einer naheliegenden markengebundenen Fachwerkstatt. Das klägerische Fahrzeug war im Unfallzeitpunkt älter als drei Jahre, wies eine Laufleistung von 125.411 km auf und die Klägerin hat trotz eines Bestreitens durch die Beklagte nicht nachgewiesen, dass ihr Fahrzeug scheckheftgepflegt war.