Das Amtsgericht Hannover kommt in seinem Urteil vom 09.01.2015 – 556 C 12061/14 – zu dem Ergebnis, dass in Verkehrsunfallsachen regelmäßig auch die Kosten, die durch die Anforderung der Bußgeldakte entstehen, zu erstatten sind. Die Einsichtnahme in die Bußgeldakte ist regelmäßig Voraussetzung für eine umfassende rechtliche Bewertung des Verkehrsunfallgeschehens durch den Rechtsanwalt mit dem Ziel, Schadensersatzansprüche des Geschädigten zügig geltend machen zu können. Die Kosten für die Anforderung der polizeilichen Ermittlungsakte gehören zu den Kosten der Rechtverfolgung. Die Kosten zur Einholung einer Ermittlungsakte sind auch dann zu ersetzen, wenn die Haftung des Schädigers dem Grunde nach bereits am Unfalltag eindeutig gewesen ist und aus Sicht der beklagten gegnerischen Haftpflichtversicherung auch zu keinem Zeitpunkt im Streit gestanden hat, jedoch dem Schädiger gegenüber keine ausdrückliche Haftungsbestätigung abgegeben wurde.
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