Das AG Norderstedt kommt in seinem Urteil vom 20.10.2020 – 47 C 28/17 – zu dem Ergebnis, dass der Schwacke-Mietpreisspiegel eine geeignete Schätzgrundlage ist. Die maßgebliche Fahrzeugklasse anhand derer der Normaltarif zu bestimmen ist, ist nach dem verunfallten Fahrzeug der beschädigten Partei zu bestimmen. Auf das Mietfahrzeug kommt es nicht an.
Da nur eine geringe Fahrleistung vorliegt, muss sich die Geschädigte keine Ersparnis hinsichtlich des Wertes der vorangegangenen Benutzung abrechnen lassen.
Auch Kosten für einen Zusatzfahrer sind im Rahmen der Ermittlung des Normaltarifs zu berücksichtigen, sofern sie tatsächlich in den streitgegenständlichen Mietverhältnissen angefallen sind. Die beschädigten Kindersitze sind zu ersetzen, ohne dass ein Abzug „neu für alt“ vorzunehmen ist. Für den Kläger ist es unzumutbar, den vor dem schädigenden Ereignis bestehenden Zustand durch die Anschaffung gebrauchter Kindersitze wieder herzustellen. Dadurch, dass an die Stelle des beschädigten gebrauchten Kindersitzes ein neuwertiger Kindersitz tritt, kommt eine Vermögensmehrung für den Geschädigten nicht zustande. Allein die Möglichkeit, dass der Geschädigte mit dem neu gekauften Kindersitz nach dem Ende der Nutzungsdauer durch seine Kinder einen höheren Wiederverkaufspreis erzielen könnte, als dies mit dem beim streitgegenständlichen Verkehrsunfall beschädigten Kindersitz möglich gewesen wäre, rechtfertigt die Annahme eines Vermögensvorteils für den Geschädigten jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht. Nähere Einzelheiten können dem ausführlich begründeten Urteil entnommen werden.