Das LG München I kommt in seinem Urteil vom 16.01.2017 – Az.: 17 O 6883/16 – zu dem Ergebnis, dass dann, wenn sich nicht aufklären lässt, welches Fahrzeug einen Fahrstreifenwechsel vorgenommen hat, wegen der höheren Haftung des Busses eine Haftungsverteilung von 60 zu 40 aus Betriebsgefahr angenommen werden muss. Die Selbstbeteiligung, die Wertminderung und die Sachverständigenkosten sind quotenbevorrechtigt.
Die Mietwagenkosten ermittelt das LG München I anhand der Fraunhofer-Tabelle.