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Bauartbedingte Fehlerquellen bei der Ein-Seiten-Sensor-Geschwindigkeitsmessanlage Typ ES 3.0

Das Amtsgericht Meißen kommt in seinem Urteil vom 29.05.2015 – 13 OWi 703 Js 21114/14 – zu der Einschätzung, dass die innerstaatliche Bauartzulassung, auf deren Grundlage die Eichungen aller eingesetzten Geschwindigkeitsmessanlagen Typ ES 3.0 beruhen und die Einhaltung der Bedienvorschriften es nicht gewährleisten, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Messergebnisse zu erwarten sind. Die Beweisaufnahme hat bauartbedingte Fehlerquellen der Geschwindigkeitsmessanlage bei der Messwertbildung zu Tage treten lassen, die nicht innerhalb der zulässigen Verkehrsfehlergrenze liegen und auch nicht durch einen größeren Toleranzwert ausgeglichen werden können. Mit den vom Hersteller zur Verfügung gestellten Auswertemöglichkeiten können der Anwender und das Gericht nicht feststellen, dass der Geschwindigkeitswert, der im Messfoto angezeigt wird und Grundlage des Vorwurfs einer Ordnungswidrigkeit ist, von einem bestimmten Fahrzeug stammt oder überhaupt von einem Fahrzeug stammt. Seit der Softwareversion 1.007 ist diese Feststellung auch unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen nicht mehr möglich. Die gegenwärtig vom Gerätehersteller zur Verfügung gestellte Online-Auswertungsmöglichkeit der Messdaten gewährleistet keine unbeeinflusste Überzeugungsbildung des Gerichts, da die Datenauthentizität und –integrität nicht gesichert ist. Für das gerichtliche Verfahren muss unabhängigen Sachverständigen der eigenständige Zugriff auf die Originalmessdaten möglich sein: andernfalls ist eine Überzeugungsbildung nicht möglich. Nähere Einzelheiten bitte ich der umfangreichen Entscheidung zu entnehmen.

Volltext: AG Meißen.pdf

Akteneinsichtsrecht in vollständigen Datensatz bei Geschwindigkeitsmessung

Das OLG Oldenburg vertritt in seinem Beschluss vom 06.05.2015 – Az.: 2 Ss (OWi) 65/15 – die Auffassung, dass das rechtliche Gehör des Betroffenen dann verletzt ist, wenn ihm die Messdatei, obwohl er dies vorprozessual mehrfach beantragt hat, nicht zugänglich gemacht wird. Da diese Grundlage und originäres, unveränderliches Beweismittel der Geschwindigkeitsmessung ist, ist die Messdatei – rechtzeitig vor dem Prozess – einem Betroffenen auf dessen Wunsch hin zugänglich zu machen. Es ist nicht ausreichend, dass das Messprotokoll, der Eichschein und die Messfotos, also diejenigen Unterlagen, die bei einem standardisierten Messverfahren grundsätzlich zum Nachweis des Geschwindigkeitsverstoßes genügen, vorlagen.

Volltext: OLG Oldenburg.pdf