Das Amtsgericht Tettnang kommt in seinem Urteil vom 31.01.2019 – 8 C 853/18 – zu dem Ergebnis, dass der Klägervertreter eine 1,8-Geschäftsgebühr gemäß §§ 2,13 RVG in Verbindung mit Nummer 2300 VV geltend machen konnte. Die über einen langen Zeitraum zu führende Korrespondenz des Klägervertreters hat einen Raum eingenommen, der – selbst bei Berücksichtigung des Umstandes, dass die Haftung des Unfallverursachers dem Grunde nach unstreitig blieb – das bei einem gewöhnlichen Verkehrsunfall Übliche übersteigt. Das AG Tettnang hält daher zumindest den Ansatz einer 1,5-Geschäftsgebühr für angemessen. Vor diesem Hintergrund hält sich der angesetzte 1,8-Gebührensatz noch im Rahmen des dem Rechtsanwalt zuzubilligenden Ermessensspielraums von 20 %.
Maßgebend für den Gegenstandswert der Einigungsgebühr ist nicht der Betrag oder die Leistung, auf die sich die Parteien geeinigt oder verglichen haben, sondern der Ausgangswert derjenigen Gegenstände, über die eine Einigung erzielt worden ist.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.