Das AG Hannover hat durch Urteil vom 26. Februar 2014 – 547 C 3575/13 – entschieden, dass die Klausel in einer Gebrauchtwagengarantie, nach der die Reparatur beim Verkäufer oder einer von der Garantiegeberin benannten Fachwerkstatt in Auftrag zu geben ist, unwirksam ist, da sie den Käufer unangemessen benachteiligt. Auch wenn die Garantiegeberin weiterhin Garantiegeberin bleibt, kann ihr Interesse, die Arbeiten in einer Fachwerkstatt durchführen zu lassen, nicht überwiegen, denn bei einer fehlerhaften Reparatur bestehen Gewährleistungsansprüche gegen die Werkstatt. Auch ein besonderes Interesse an der Auswahl der Werkstatt durch die Garantiegeberin selbst ist nicht ersichtlich.