Schlagwortarchiv für: Falschparker

Vielmehr lassen sich die Carsharing-Unternehmen auch die Ermittlung der Fahrenden und die Weitergabe der Personalien an die Bußgeldstelle bezahlen. Mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Nutzungsvereinbarungen wird in der Regel eine entsprechende Strafzahlung oder Verwaltungspauschale vereinbart. So lassen sich die Unternehmen den Personalaufwand mit den Bearbeitungsgebühren bei Verkehrsvergehen oder Straftaten ausgleichen.

Da die staatliche Förderung von Carsharing sich auch in der Zahl der Parkplätze bzw. Ladestationen wiederfindet, sollten allmählich auch mehr Parkflächen zur Verfügung stehen. Auch sollte sich der neue Bußgeldkatalog für die Carsharing-Fahrzeuge positiv auswirken: Denn seit Inkrafttreten am 1.2. 2022 werden 55 € fällig, sofern jemand einen Carsharing-Parkplatz unberechtigt belegt.

Ansonsten gilt wie für alle anderen auch: Wer so parkt, dass andere behindert werden, muss – neben € 70 Bußgeld – sogar mit einem Punkt in Flensburg rechnen. Auch das Halten in „zweiter Reihe“ wird drastischer bestraft: Hierfür gibt es ein Bußgeld von 55 €, kommt eine Behinderung dazu, werden 70 € fällig und ein Punkt eingetragen. Das Knöllchen wird noch teurer mit Gefährdung (80 €) und Sachbeschädigung (100 €) – jeweils mit einem Punkt in Flensburg. So kann man durch Falschparken schnell viele Punkte sammeln – die schon bei Erreichen von 8 Punkten zum Fahrerlaubnisentzug führen!

Strafzettel kann man mit dem Carsharing-Auto auch bekommen, wenn man unberechtigt auf Schwerbehindertenparkplätzen oder auf einem Parkplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge parkt (jeweils 55 €!). Zudem muss damit gerechnet werden, dass beim Falschparken die Fahrzeuge unter Umständen auch abgeschleppt werden, die Kosten sind dann um ein Vielfaches höher! Für Benutzer von Carsharing-Fahrzeugen ist sicherlich die teuerste Variante, wenn das Carsharing-Unternehmen selbst tätig werden muss, um das Fahrzeug abzuholen.

Die vermeintlich günstige Fahrt mit einem Carsharing-Auto kann so ungeahnt zu einem teuren Vergnügen werden, wenn die Regeln des Parkens nicht eingehalten werden. Wer die kostengünstige Carsharing-Variante wählt, sollte sich besser an alle Parkverbote halten und nach einem geeigneten Parkplatz Ausschau halten!

Ein privates Abschleppunternehmen schleppt im Auftrag der Stadt ein verbotswidrig geparktes Fahrzeug ab. Bei demAbschleppvorgang wird das Fahrzeug beschädigt. Haftet das Abschleppunternehmen für die Schäden? Ein Urteil des BGH.

Der Sachverhalt

Im Auftrag der Stadt schleppte ein Abschleppunternehmen das vom Kläger verbotswidrig geparkte Fahrzeug ab. Das Fahrzeug wurde auf denParkplatz des Ordnungsamtes abgestellt. Der Kläger behauptet, sein Fahrzeug sei bei dem Abschleppvorgang beschädigt worden, wodurch ihm ein Schaden in Höhe von 3.356,36 € entstanden sei. Die auf Ersatz seines Schadens gerichtete Klage gegen das Abschleppunternehmen hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.

Leitsätze des Gerichts

1. Beauftragt die Straßenverkehrsbehörde zur Vollstreckung des in einem Verkehrszeichen enthaltenen Wegfahrgebots im Wege der Ersatzvornahme einen privaten Unternehmer mit dem Abschleppen eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs, so wird der Unternehmer bei der Durchführung des Abschleppauftrages hoheitlich tätig.

2. Durch das Abschleppen eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs im Wege der Ersatzvornahme wird ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis begründet, auf das die §§ 276, 278, 280 ff. BGB entsprechend anzuwenden sind.

3. Der Eigentümer des verbotswidrig geparkten Fahrzeugs ist in einer solchen Fallkonstellation nicht in den Schutzbereich des zwischen dem Verwaltungsträger und dem privaten Unternehmer geschlossenen Vertrages über das Abschleppen seines Fahrzeugs einbezogen.

Gericht:
BGH, Urteil vom 18.02.2014 – VI ZR 383/12