Das Amtsgericht Hannover hat durch Urteil vom 26.04.2016 – Az.: 534 C 247/16 – entschieden, dass die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bei Verkehrsunfallangelegenheiten zu dem ersatzfähigen Schaden gehören. Der Versicherer haftet auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren, weil die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zur Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall erforderlich und zweckmäßig war. Die entstandenen Anwaltskosten sind auch ersatzfähig, weil sie in den Schutzbereich der vorliegend verletzten Norm (§7 Abs. 1 StVG) fallen.